Satzung Asylzentrum Tübingen
vom 16.07.2021
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Asylzentrum Tübingen e.V. (VR 822). Er ist mit Bescheid des Finanzamtes Tübingen vom 12.2.1991 als gemeinnützig anerkannt und hat seinen Sitz in Tübingen.
§ 2 Zweck des Vereins
Basis der Vereinsarbeit ist Artikel 1 der Erklärung der Menschenrechte* und deren Bedeutung für die Aufnahme von Flüchtlingen in unsere Gesellschaft. Dabei
unterstützt und fördert der Verein Flüchtlinge aller Nationalitäten bei der Verwirklichung ihrer sozialen und kulturellen Interessen. Als demokratischer und überparteilicher Zusammenschluss setzt
er sich ein für Verständigung und Zusammenarbeit zwischen Flüchtlingen und der aufnehmenden Gesellschaft im Geist von Respekt und Toleranz gegenüber der jeweiligen kulturellen Identität und in
Wertschätzung der demokratischen Grundordnung unseres Rechtsstaates. Zur Verwirklichung des Satzungszweckes betreibt der Verein ein Begegnungs-, Beratungs- und Informationszentrum. Hier arbeitet
ein Team von Hauptamtlichen, unterstützt von freiwillig Engagierten. Sie informieren, beraten und unterstützen Flüchtlinge in rechtlichen, lebenspraktischen und organisatorischen Fragen. Sie
schaffen bedarfsorientierte Qualifizierungsangebote und Möglichkeiten zur Begegnung und zum interkulturellen Austausch der Flüchtlinge unter- einander und mit Anderen. Eine breite
Öffentlichkeitsarbeit rund um das Thema Flucht und Asyl sowie zu den Menschen- rechten sind weitere Schwerpunkte der Arbeit. Die Mitarbeiter fördern freiwilliges Engagement, koordinieren und
begleiten die Engagierten bei ihrer Arbeit.
Für die Aufgaben des Vereins werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten hauptamtliche MitarbeiterInnen eingestellt. Sie informieren den Vorstand regelmäßig
über ihre Arbeit.
§ 3 Finanzierung der Aufgaben
Die Finanzierung der Vereinsaufgaben nach § 2 erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden von Personen und Institutionen sowie durch öffentliche Zuschüsse.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Ausnahme stellt die gesetzlich zulässige pauschale Aufwandsent- schädigung für Vereinsvorstände und sonstige außerordentlich tätige Mitglieder dar. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche sowie juristische Personen sein. Personengemein- schaften haben ungeachtet ihrer Rechtsform nur eine Stimme. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mitglieder können auf Wunsch vom Vorstand eine aktuelle Mitgliederliste erhalten. Erheben mehr als 5 Mitglieder Einspruch muss die Mitgliedschaft durch die
Mitgliederversammlung bestätigt werden. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei
vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederver- sammlung ausgeschlossen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen
einberufen. Die Mitgliederversammlung kann mit Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Die Mitglieder können an einer Mitgliederversammlung ohne
Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post oder per
Email. Die Entscheidung über die Art der Versammlung und der Einladung trifft der Vorstand.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 10 % der Mitgliedschaft, mindestens aber 20 Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
Die Mitgliederversammlung - wählt den Vorstand - nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen - erteilt Entlastungen - legt die Höhe des
Mitgliedsbeitrages fest u. kann einzelne Mitglieder davon befreien) - kann Ehrenmitgliedschaften beschließen - kann die Bildung eines Beirates beschließen. Seine Mitglieder werden vom Vorstand
berufen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Satzungsänderungen werden nach vorheriger schriftlicher Bekanntmachung mit 2/3 der
erschienen Mitglieder beschlossen. Der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind
niederzuschreiben und von einem Vorstandsmitglied, dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Verfasser/in der Niederschrift zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder gemeinsam. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Personen, die vom Verein angestellt sind, dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben
eines Arbeitgebers für die Mitarbeiter und begleitet deren Arbeit.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Bei der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung fällt das Vermögen des Vereins an das Konto der Flüchtlingsarbeit der Stiftkirchengemeinde Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
* Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.