Zunehmends ist der §25b AufenthG ein wichtiger Beratungsinhalt. Er betrifft zahlreiche Menschen die 2014, 2015 eingereist sind. Auf dieser Themenseite wurden Informationen zusammengestellt, um einen ersten Überblick zu gewähren, oder die Beratungspraxis zu ergänzen. Um Hinweise auf weitere Materialien wird gebeten. Kontakt | r.malina@asylzentrum-tuebingen.de
Arbeitshilfen
Mehrsprachige Videos
Das Streetwork-Projekt PASST! hat mehrsprachige Videos zum §25b AufenthG. Leider haben sich kleine Fehler eingeschlichen. Die Videos geben einen ersten Einblick in die Gesetzeslage. Eine individuelle Beratung ersetzen sie nicht. Deshalb auch der Hinweis auf weiteres Informationsmaterial auf dieser Themenseite.
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Gesetzestext und Anwendungshinweise
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - (AufenthG)
§ 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt.....[zum kompletten Gesetzetext]
Anwendungshinweise des Landes Baden-Württemberg zu § 25b AufenthG
- JuMi-Erlass an die unteren Ausländerbehörden 02.08.22-
berg“ haben die die Landesregierung tragenden Parteien vereinbart, entlang der Ma-
xime „Wer arbeitet und sich integriert hat, soll bleiben dürfen“ die Spielräume des
§ 25b AufenthG zu nutzen, um Geflüchteten einen rechtmäßigen Aufenthalt zu ermöglichen.
Allgemeine Anwendungshinweise des BMI zur Einfügung des § 25b AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBI.I S. 1386)
Präsentationen und Fortbildungsmaterialien